Hausdurchsuchung | Zwangsmassnahmen/übrige Zwangsmassnahmen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. Dezember 2022BEK 2022 72MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,betreffendHausdurchsuchung(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Januar 2022, SU 2021 7299);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung unter anderem wegen des Verdachts der Sachbeschädigung (Dossier 4 und 5) und befahl am 25. Januar 2022 eine Hausdurchsuchung sämtlicher dem Beschuldigten zugänglicher Räume (namentlich Wohnung, Büro, Keller, Estrich, Archiv-, Lager- und Nebenräume, Garagen und Abstellplätze etc.) sowie der Fahrzeuge und Behältnisse an dessen Wohnadresse, dies zur Sicherstellung tatrelevanter Vermögenswerte und Gegenstände, insbesondere Sprayerutensilien und/oder Skizzen von Tags und Graffitis, zwecks Beweissicherung resp. im Hinblick auf eine Einziehung sowie zur vorerst polizeilichen Sicherstellung des Mobiltelefons des Beschuldigten. Gegen diesen Befehl beschwerte sich der Beschuldigte nach dessen Aushändigung anlässlich der Hausdurchsuchung am 19. April 2022 rechtzeitig beim Kantonsgericht und beantragt, den Hausdurchsuchungsbefehl vom 25. Januar 2022 aufzuheben und sämtliche Ergebnisse der Durchsuchung vom 19. April 2022 aus den Verfahrensakten zu entfernen (KG-act. 1). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2022, die Beschwerde gestützt auf die vernehmlassende Begründung kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 3).2.a) Die Beschwerde ist u.a. zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (vgl.
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt C.________,
betreffend
Hausdurchsuchung